Musikzug Graf Heinrich Neustadt/Schw. e.V.
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Satzung des Musikzuges
„Graf Heinrich“
Neustadt/Schwarzwald e.V.

§ 1

Der Verein führt den Namen Musikzug „Graf Heinrich“ Neustadt/Schwarzwald und hat seinen Sitz in 79822 Titisee-Neustadt. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zwecks des Vereins ist die Förderung der Musik, Kultur und Heimatpflege. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Musizieren in sämtliche Stilrichtungen. Der Verein hat sich zur Aufgabe besonnen, junge Menschen ab dem Vorschulalter als Mitglieder zu gewinnen, sie in Musik, Kultur, Heimatpflege und Brauchtum in Titisee-Neustadt und Umgebung einzuführen.
Der Verein ist designiertes Mitglied im Landesverband für das Spielmannswesen Baden-Württemberg und hat seinen Sitz in Pforzheim.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecken.

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§ 4

Es darf keine Person durch Angaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 6

Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. Nicht aufgenommen wird, wer …

a) keinen einwandfreien Lebenswandel hat
b) erwarten lässt, dass er die Mitgliedschaft zu persönlichen oder eigennützigen Zwecken missbraucht
c) erwarten lässt, dass er in andere Weise den Zielen und Grundsätzen des Vereins entgegen handelt.

Passive Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die dem Verein als fördernde Mitglieder beitreten. Aktive Mitglieder zahlen keinen Beitrag. Der Antragsteller erklärt sich mit der Bertrittserklärung zur Anerkennung der Satzung bereit.
Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen Person erworben werden.
Diese Personen müssen ihren Wohnsitz in Titisee-Neustadt, oder in einer umliegenden Gemeinde haben. Über Ausnahmen entscheidet die Vorstandschaft.
Für die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ist die Genehmigung der Eltern oder des Vormundes einzuholen.

§ 7

Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Freiwilliger Austritt (schriftlich)
b) Ausschluss
c) Tod.

Zu a )
Der freiwillige Austritt hat schriftlich zu erfolgen bis zum 31.Dezember eines Jahres.

Zu b )
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluss der Vorstandschaft, wenn:
a) Das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt.
b) Das Mitglied Unfriede im Verein stiftet oder Streitigkeiten herbeiruft.
c) Ein anderer Wichtiger Grund vorliegt.
Ein Antrag auf Ausschluss kann durch jedes Mitglied gestellt werden.

§ 8

Jedes Mitglied ist verpflichtet, nach bestem Können unter Achtung dieser Satzung die Zwecke des Vereins zu fördern.

§ 9

Die Organe des Vereins sind:
a) Die Vorstände
b) Der erweiterte Vortand
c) Die Hauptversammlung (Mitgliederversammlung)

In Vorstandssitzungen, sowie Mitgliederversammlungen wird in der Regel offen abgestimmt. Die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestimmt den Beschluss. Bei Stimmgleichheit in der Vorstandssitzung entscheiden die Stimmen der 1.Vorstände. Bei Stimmengleichheit in der Mitgliederversammlung ist die Abstimmung nach 14 Tagen zu wiederholen.
Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so gilt der Antrag als abgelehnt.
Die Tätigkeit der Vorstandschaft, sowie des erweiterten Vorstandes gilt selbstverständlich als Ehrenamtlich.

§ 10

Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:
a) 3 gleichberechtigten 1.Vorständen
b) 2. Vorstand
c) Kassierer
d) Schriftführer (Pressewart)
e) Jugendwart
f) Musikalischer Leiter
g) Stellv. Musikalischer Leiter
h) Stellv. Schriftführer
i) 1 Beisitzer

Die 1.Vorstände,sowie der 2. Vorstand sind im Sinne des § 26 des DGB einzeln Vertretungsberechtigt. Die 1. Vorstände berufen die unter § 9 genannten Punkte einteilen Zeit und Ort frühzeitig mit. Die Jahreshauptversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder des Vereins. Sie muss einmal jährlich einberufen werden.

Die Tagesordnung soll wie folgt lauten:
1. Begrüßung
2. Genehmigung der Tagesordnungspunkte
3. Tätigkeitsbericht durch den Schriftführer (ggf. Stellvertreter)
4. Kassenbericht durch den Kassierer
5. Bericht der Kassenprüfer
6. Entlastung des Vorstandes und des Kassier
7. Neuwahl der Kassenprüfer
8. Beschlussfassung über Neuanträge
9. Verschiedenes, Wünsche, Anträge
10. Schlusswort

Die Jahreshauptversammlung wird von den 1.Vorständen,im falle deren Verhinderung, vom 2.Vorstand geleitet. Beschlossen wird mit einfacher Mehrheit, bei Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit oder anwesenden Mitgliedern. Über den Verlauf der Jahreshauptversammlung, insbesondere über Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, dass von den 1.Vorständen, 2.Vorstand und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11

Die Wahl der Vorstandschaft wird in der Jahreshauptversammlung in geheimer Wahl und die Dauer von 2 Jahren festgelegt. Die Kassenprüfer werden jedes Jahr frisch in der Jahreshauptversammlung bestimmt. Über die Kassenprüfung ist im Kassenbuch eine Niederschrift zu fertigen.

§ 12

Zu § 10 Abschnitt d)
Der Schriftführer führt den Schriftwechsel und die Satzungsprotokolle.

Zu § 10 Abschnitt c)
Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse. Er hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Ausgaben bedürfen der Zustimmung der 1.Vorstände.

Zu § 10 Abschnitt e)
Der Jugendwart kümmert sich ausschließlich um die Belangen der Kinder und Jugendlichen. Das Rauch- und Alkoholverbot für Jugendliche unter 18 Jahren gehört ebenso zu seiner Überwachung.

Zu § 10 Abschnitt h)
Der stellvertretende Schrift- und Protokollführer ist zudem für die Vereinshomepage zuständig.

Zu § 10 Abschnitt i)
Der Beisitzer vertritt die Meinung des gesetzlichen Vertreters (des Vormundes) der Jugend.

§ 13

Die Uniformen sind Eigentum des Vereins. Ebenfalls sind die Instrumente Eigentum des Vereins, sofern sie nicht vom Mitglied oder den Eltern(Vormundes) selbst bezahlt worden sind.
Das tragen von Uniformen, oder spielen von Instrumenten durch Personen die nicht dem Verein angehören, ist verboten.
Die Unkosten für Reinigung oder Beschädigung der Uniformen und Instrumente sind selbst zu tragen.

§ 14

Bei Auftritten außerhalb von Titisee-Neustadt müssen ehrenamtliche Personen als Begleiter dabei sein. Die Zahl beträgt mindestens 2.Sie sollen verhindern, das Kinder und Jugendliche gesucht werden müssen, und als „neutrale Personen“ des Vereins.
Die Begleitpersonen werden in der Jahreshauptversammlung per Akklamation (Handzeichen) für ein Jahr gewählt.

§ 15

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den Beschluss in der Hauptversammlung auf Antrag der Vorstandschaft. Die Einladung zu dieser Versammlung muss mindestens 4 Wochen vor dem Termin der Versammlung erfolgen. Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind.
Ansonsten wird innerhalb von 4 Wochen eine zweite Versammlung einberufen.
In dieser Versammlung kann ohne Rücksicht auf die anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins beschlossen werden. Die Abstimmung erfolgt schriftlich und geheim.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins einer karitativen Einrichtung in Titisee-Neustadt zu.

Die Vorstandschaft ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn der Satzung nicht verändern, sowie sie behördlich angeordnet werden, vorzunehmen

 
 
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Memos  
  !!!Zum Probewochenende!!!
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  25.07.2009 Maulburg Fassanstich 15.30 Uhr an der Citybar  
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  06.08.-08.08.09 Probewochenende USA
Schlafsack, Schreibzeug , Instrumente natürlich , und euch mnicht vergessen :P


18.09-28.09.09 USA :D
 
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